Gartenwasserzähler

Erstattungen von Schmutzwassergebühren für „Gartenwasser“

Der Abwasserverband Fulda erstattet die Schmutzwassergebühren für Wassermengen, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet und z.B. für die Bewässerung von Grün- und Gartenanlagen verwendet werden (sog. Gartenwasser), auf Antrag des Gebührenpflichtigen zurück.

Voraussetzung ist, dass die nicht eingeleitete Wassermenge durch das Messergebnis eines privaten und gültig geeichten Unterzählers, der ausschließlich diese Mengen misst, nachgewiesen wird.

Die Kosten für den/die Unterzähler (Zähler, Einbau, Reparatur, Prüfung auf Messgenauigkeit, etc.) trägt der Gebührenpflichtige in voller Höhe selbst.

Bei Ablauf der Eichung des Unterzählers ist bei Bedarf ein neuer und gültig geeichter Unterzähler einzubauen und dem Abwasserverband Fulda zur Abnahme zu melden. Schmutzwassergebühren für Wassermengen, die über einen nicht mehr gültig geeichten Unterzähler gemessenen wurden, können satzungsgemäß nicht erstattet werden.

Zur Beantragung der Aufnahme eines Unterzählers nutzen Sie bitte das beiliegende Formular.

Für weitere Informationen zur Beantragung, insbesondere zur Abwicklung der Gebührenerstattung rufen Sie uns einfach an!

Entsorgung von Schwimmbadwasser aus privaten Pools

Ein Pool im Garten ist an heißen Sommertagen der perfekte Zufluchtsort. Was aber, wenn es wieder kühler wird oder man den Platz doch anderweitig verwenden will – wohin mit dem Poolwasser?

Mit diesem Artikel informieren wir über die Aktualisierung des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Entsorgung von Schwimmbadwasser, den wir nachstehend veröffentlichen:

Bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Verbrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und somit als Abwasser (Schmutzwasser) nach § 54 Abs. I Nr. I Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu betrachten ist. Dieser Gebrauch besteht zum einen in einer Verunreinigung des Wassers durch den Badenden, zum anderen durch den Einsatz chemischer Zusatzstoffe. Auch Niederschlagswasser, welches beispielsweise in den Pool gelangt, wird rechtlich zu Abwasser, womit die Rechtsvorschriften für das Einleiten von Niederschlagswasser nicht greifen können. Diese Wässer sind nun zwingend einer Abwasserbehandlung zuzuführen. (Anmerkung: zum Beispiel durch Abpumpen des Poolwassers in die Kanalleitung.)

Dies bedeutet, dass Schwimmbadwasser mit den zuvor benannten Zuständen nach Gebrauch in den Abwasserkanal eingeleitet werden muss und nicht mehr z.B. über den Rasen oder anliegende Gräben entsorgt werden darf.  Für die Befüllung von Planschbecken oder Pools ist die Abwassergebühr zu entrichten.

Dokumente zum Herunterladen
Antrag_Abnahme_Unterzaehler.pdf (284,9 KiB)
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